Herforder Sondervermögen: Ermittlungen eingestellt
Ursprüngliche Einschätzung der Kirche jetzt amtlich
bestätigt
Im Zusammenhang mit dem Sondervermögen im Kirchenkreis
Herford hat sich niemand persönlich bereichert. Diese Einschätzung der Kirche
ist jetzt amtlich bestätigt: Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat ihre
Ermittlungen gegen alle betroffenen Personen eingestellt.
„Wir haben diese Ermittlungen von Anfang an begrüßt und
die Staatsanwaltschaft jederzeit unterstützt. Nun sind alle Zweifel endgültig
ausgeschlossen“, erklärt dazu Oberkirchenrat Dr. Arne Kupke von der
Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW).
1967 wurde im Kirchenkreis Herford ein Sondervermögen
angelegt. Dieser Fonds, mit dem die Verantwortlichen eine Vorsorge für die
Gemeinden im Kirchenkreis schaffen wollten, war nicht ordnungsgemäß
ausgewiesen. Gut angelegt, ist aus den ursprünglichen 1,5 Millionen DM im Lauf
von über vierzig Jahren ein Vermögen von rund 49 Millionen Euro geworden. Dass
damit allerdings gegen kirchliches Recht verstoßen wurde, stand nie in Frage:
Die Kreissynode als höchstes Leitungsgremium und der Finanzausschuss des
Kirchenkreises waren nicht über das Sondervermögen informiert worden.
Superintendent Michael Krause machte das verborgene Geld
im Januar 2011 öffentlich. Die landeskirchliche Rechnungsprüfung konnte nach
sofort eingeleiteten intensiven Untersuchungen keinerlei Hinweise auf
persönliche Bereicherungen feststellen. Das angesparte Vermögen ist
mittlerweile in die reguläre Finanzverwaltung eingegliedert worden.
Die vier Hauptverantwortlichen erklärten sich nun mit
einer sogenannten Geldauflage einverstanden. Es waren die kirchenrechtlichen
Vorschriften, deren Missachtung die Staatsanwaltschaft als Untreue bewertet
hat. Zugunsten der Verantwortlichen wirkten sich dabei drei Faktoren aus:
Niemand hat sich persönlich bereichert; keiner der Betroffenen hat an der
Einrichtung des Sondervermögens mitgewirkt; die landeskirchlichen Richtlinien
für nachhaltige Geldanlagen in Haushalten wurden eingehalten. „Mit den
empfindlichen Geldauflagen sind die Verstöße gegen kirchliches Recht auch
disziplinarisch abgegolten. Dies schreibt das Disziplinarrecht in solchen
Fällen vor“, erläutert dazu der Jurist Arne Kupke.
Auch in den anderen Fällen werden die
Disziplinarverfahren eingestellt: Diese Personen waren in geringerem Maße
verantwortlich. Sie wirkten außerdem konstruktiv an der Aufklärung mit und
zogen durch ihren Rücktritt aus dem Kreissynodalvorstand die Konsequenzen aus
ihrer Pflichtverletzung. Das Landeskirchenamt berücksichtigte bei seiner
Entscheidung außerdem, dass das öffentliche Ermittlungsverfahren die
Betroffenen stark belastet hat. In allen Fällen erscheint die Wiederholung eines
derartigen Vorgangs ausgeschlossen.
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